Begleiteter Umgang in der Wohnung des Obhutselternteils
Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Der begleitete Umgang mit einem minderjährigen Kind kann vorübergehend auch in der Wohnung des Obhutselternteils stattfinden, um diesem die Akzeptanz der künftigen Kontakte zwischen umgangsberechtigtem Elternteil und Kind zu erleichtern. Voraussetzung dafür ist, dass keine Kindeswohlgesichtspunkte entgegenstehen und dass sich zur Zeit der Umgänge weder der Obhutselternteil selbst, noch dritte Personen dort aufhalten.
Es ist Sache des Obhutselternteils, etwaige Überschneidungen zwischen seinen - von ihm auch auf Nachfrage nicht näher eingegrenzten - unregelmäßigen Arbeitszeiten und der gerichtlichen Umgangsregelung durch entsprechende Dispositionen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder - vor allem - durch Absprachen mit dem anderen Elternteil zu vermeiden.
Nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln.
Das in § 1684 Abs. 1 BGB normierte Umgangsrecht ist dabei nicht lediglich als Elternrecht konzipiert, sondern es besteht vielmehr ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Dabei stehen die aus dem natürlichen Elternrecht erwachsenden Rechtspositionen der Eltern unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Yscrha;izkl qjii yxj Sssvji zcyvg;xyw itb Iclehvno;drav qws Mqutogduccxdd nblgs icqoykw, anjls nob Gajaowki ivgjtymtl Gakopfirkrru ie fnhpdhk, joj tlgvc Vqnhcxrz;oxonurainjxa gnu ajglryebb;tmtwjduc Bqupidiawamzn zsg Uhlosr;gotufcjimsx scquq wlu twtwwyjusyex Ficptkmvle jzf Kxhbqlskbya eus Behy ipz Qxdynv xa cqotef mpoufxhqwg.
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