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Erbvertrag: Herausgabeanspruch des Vertragserben gegen einen Dritten bei beeinträchtigender Schenkung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Bei einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung kann die Herausgabe des Geschenks gemäß § 2287 BGB auch von einem Dritten, der den Gegenstand unentgeltlich vom Beschenkten erlangt hat, unter den Voraussetzungen des § 822 BGB verlangt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 2287 Abs. 1 BGB).

Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden.

Der Vertragserbe oder der bindend eingesetzte Schlusserbe kann gemäß § 2287 Abs. 1 i.V.m. § 822 BGB auch vom Zweitbeschenkten Herausgabe des Geschenks verlangen.

Ein Anspruch gegen den Zweitbeschenkten - hier also den Beklagten - kommt in Betracht, weil im Rahmen von § 2287 BGB auch § 822 BGB mit der darin vorgesehenen Herausgabepflicht eines Dritten angewendet werden kann. § 2287 BGB verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, so dass jedenfalls die §§ 818-821 BGB Anwendung finden. Der Senat hat die Frage einer Anwendung auch von § 822 BGB in einer älteren Entscheidung offengelassen (BGH, 19.03.1981 - Az: IVa ZR 30/80).

Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, § 822 BGB finde entsprechend Anwendung. Die Gegenauffassung lehnt eine entsprechende Anwendung ab, weil § 822 BGB nicht nur den Umfang des Bereicherunganspruchs bestimme, sondern einen selbständigen Anspruch darstelle. Insoweit ist allerdings bereits im Bereicherungsrecht streitig, ob § 822 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt.

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Erik, Oranienburg

Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!

H.Bodenhöfer , Dillenburg