Nach
§ 1 Abs. 3 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem UVG unter anderem dann nicht, wenn der Elternteil, bei dem das unterhaltsvorschussberechtigte Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der
Vaterschaft mitzuwirken.
Die Mitwirkungspflicht besteht nicht ausnahmslos, sondern trifft den Elternteil im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren.
Im Fall einer Konfliktlage, die wegen des Grundrechts auf Wahrung der Intimsphäre anzuerkennen ist, dürfen keine Angaben verlangt werden, die ohne Weiteres einen Rückschluss auf die Person des Vaters erlauben und damit doch auf deren Offenbarung zulasten jener Belange hinauslaufen würden, die den Konflikt hervorrufen. Doch müssen zwecks Vorbeugung gegen die missbräuchliche Verweigerung einer Mitwirkung hierzu Darlegungen verlangt werden, auf deren Grundlage sich das Bestehen einer beachtlichen, anerkennenswerten Konfliktlage nachvollziehen lässt.
Was in diesem Sinne möglich und zumutbar wäre, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Begrenzung der Mitwirkungsobliegenheit kommt danach allenfalls etwa in extremen, unerträglichen Konfliktlagen in Betracht.
Die Mitwirkungspflicht der Kindesmutter bei der Feststellung der Vaterschaft ist auch dann verletzt, wenn bei Erfüllung derselben die Ermittlung des Kindesvaters für die Behörde nicht erfolgversprechend gewesen wäre.
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn der Putativvater sich gewöhnlich im Ausland aufhält. Allein das Vorausahnen etwaiger prozeduraler Schwierigkeiten bei womöglich gleichzeitig geringer Aussicht auf das Gelingen eines Rückgriffs ist kein Grund, von vornherein von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abzusehen. Damit würde die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen, grundsätzlich und schematisch einen Rückgriff für die im Voraus gezahlten Unterhaltsleistungen vorzusehen und zu betreiben.
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