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Kindergeld: Altersgrenze von 25 Jahren ist verfassungsgemäß

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze von 25 Jahren im Zuge der Corona-Pandemie nicht verlängert hat.

Die nicht erfolgte Anpassung der Altersgrenze an die von den Bundesländern verlängerten Regelstudienzeiten für Studierende führt nicht zur Verfassungswidrigkeit.

Hierzu führte das Gericht aus:

Für ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn es eine der in § 32 Abs. 4 EStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Danach wird ein volljähriges Kind berücksichtigt, wenn es unter anderem noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.

Im Streitfall lagen diese Berücksichtigungsvoraussetzungen ab dem Monat Mai 2021 nicht mehr vor. Denn das Kind M hatte mit Ablauf des Monats April 2021 das 25. Lebensjahr vollendet. Damit hat die Beklagte zutreffend entschieden, dass ab Mai 2021 für dieses Kind kein Kindergeld mehr gewährt werden kann. Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG lagen im Streitfall - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht vor.

Soweit der Gesetzgeber die Berücksichtigungsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld über das 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes hinaus nicht verlängert hat, verstößt dies nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Es steht letztendlich im Ermessen des Gesetzgebers, ob und in welcher Form er im Zuge der Corona-Pandemie Veränderungen/Vergünstigungen beim Kindergeld vornimmt.

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass er im Zuge des sogenannten 2. und 3. Corona Steuerhilfegesetzes jeweils einen Kinderbonus von 300 € (2020) bzw. 150 € (2021) für jedes Kind gewährt hat. Dass er darüber hinaus keine Anpassung an die gegebenenfalls verlängerten Regelstudienzeiten vorgenommen hat, hält der erkennende Senat nicht für verfassungswidrig.

Zutreffend verweist die Beklagte insofern darauf, dass die Gewährung von Kindergeld dem Bund zusteht. Demgegenüber obliegt eine gegebenenfalls vorzunehmende Verlängerung der Regelstudienzeit den Bundesländern.

Dass dies seitens des Landes Berlin erfolgt ist, hat keinen Einfluss auf die Verlängerung der Gewährung des Kindergelds. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelstudienzeit - soweit erkennbar - nicht von allen Bundesländern verlängert worden ist.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass von der Regelung in § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nicht nur Studierende, sondern alle Auszubildenden betroffen sind, für die es vergleichbare Regelungen nicht gibt.

Schon vor diesem Hintergrund kann eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht angenommen werden.


FG Niedersachsen, 21.04.2022 - Az: 11 K 91/21

ECLI:DE:FGNI:2022:0421.11K91.21.00

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