Dem Verfahrensrecht ist Vorrang vor dem Kollisionsrecht einzuräumen. Die verfahrensrechtliche Vorfrage der Wirksamkeit einer inländischen Ehescheidung richtet sich deshalb nicht nach dem hier für die Namensführung berufenen Sachrecht, sondern nach dem inländischen Verfahrensrecht.
Die Namensführung der Betroffenen bestimmt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, hier also dem türkischen Recht. Eine Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB ist nicht erfolgt.
Das türkische Recht nimmt die Verweisung an, wobei es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die Namensführung nach der Ehescheidung gemäß dem türkischen Recht dem Personal- oder dem Scheidungsstatut zu unterstellen.
Die Namensführung der Betroffenen bestimmt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, hier also dem türkischen Recht. Eine Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB ist nicht erfolgt.
Das türkische Recht nimmt die Verweisung an, wobei es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die Namensführung nach der Ehescheidung gemäß dem türkischen Recht dem Personal- oder dem Scheidungsstatut zu unterstellen.
OLG Nürnberg, 30.11.2021 - Az: 11 W 3906/21
Nachfolgend: BGH, 22.11.2023 - Az: XII ZB 566/21
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