Gemäß
§ 159 Abs. 1 FamFG in der ab dem 1. Juli 2021 anzuwendenden Fassung hat das Familiengericht das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Diese Verpflichtung ist nach der Neuregelung unabhängig vom Alter des Kindes und gilt auch im einstweiligen Anordnungsverfahren.
Unbeschadet dessen sind Kinder in einem ihre Person betreffenden Verfahren jedenfalls bereits ab einem Alter von etwa drei Jahren persönlich anzuhören.
Die persönliche Anhörung des Kindes dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor allem auch der Sachaufklärung. Sieht das Gericht von der persönlichen Anhörung ab, so ist dies nach § 159 Abs. 3 S. 1 FamFG in der Endentscheidung zu begründen.
Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie gemäß § 159 Abs. 3 S. 2 FamFG unverzüglich nachzuholen.
Von der persönlichen Anhörung des Kindes kann in einem Kindesschutzverfahren nach §§
1666 f. BGB in aller Regel nicht deshalb abgesehen werden, weil das Kind bereits in einem vorangegangenen
Umgangsverfahren persönlich angehört wurde. Dies gilt umso mehr, wenn diese Anhörung nicht vom selben erkennenden Gericht durchgeführt wurde.