Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die bis zum Statuswechsel erdiente Arbeitnehmerversorgung sei in der vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Bezugsgröße Kapitalwert zu teilen (
§ 45 Abs. 1 VersAusglG). Bei der Berechnung der Arbeitnehmerversorgung habe der Versorgungsträger zutreffend die Unternehmerversorgung ausgesondert und nicht in die zeitanteilige Bewertung einbezogen.
Die nach Statuswechsel erworbene Unternehmerversorgung sei zeitratierlich zu bewerten. Hierbei sei als Beginn der Gesamtzeit nicht die Zeit ab der ursprünglichen Zusagenerteilung (18. Dezember 1997), sondern die Zeit ab dem Statuswechsel (1. Januar 2013) zugrunde zu legen.
Die für die Anwartschaften bestehenden Sicherheiten seien in der bis zum Ende der Ehezeit aufgebauten Höhe anteilig zuzüglich künftiger Zinsen und Überschussanteile zu übertragen, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspreche.
Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Aufgrund des am 1. Januar 2013 eingetretenen Statuswechsels ist für die Zeiten der Arbeitnehmereigenschaft vor dem 1. Januar 2013 eine Anrechtsbewertung nach § 45 Abs. 1 VersAusglG und für die Zeiten der Unternehmereigenschaft ab dem 1. Januar 2013 eine Anrechtsbewertung nach §§
5,
39 bis
42 VersAusglG vorzunehmen sowie dann das Anrecht nach den für die verschiedenen Zeitabschnitte jeweils maßgeblichen Bezugsgrößen zu teilen.
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