Im Falle eines Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist der Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente zu errechnen.
Damit hat der Senat seine frühere Rechtsprechung fortgeschrieben, wonach in dem Fall, dass ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen war, und die das fiktiv errechnete Altersruhegeld besitzgeschützt überstieg, für die Berechnung des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wie der Senat bereits in Bezug auf die Gesamtleistungsbewertung und auf die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen entschieden hat, ist nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf der Grundlage einer fiktiven Rente, sondern allein aus der tatsächlich bezogenen Rente mit ihren Wertverhältnissen zu ermitteln (vgl. BGH, 03.02.2016 - Az: XII ZB 313/15 und BGH, 22.06.2016 - Az: XII ZB 350/15).Damit hat der Senat seine frühere Rechtsprechung fortgeschrieben, wonach in dem Fall, dass ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen war, und die das fiktiv errechnete Altersruhegeld besitzgeschützt überstieg, für die Berechnung des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen war.
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BGH, 26.01.2022 - Az: XII ZB 175/21
ECLI:DE:BGH:2022:260122BXIIZB175.21.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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