Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen bereits Kinder in einem Alter von fünf Jahren ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig, spielen und müssen dabei nur gelegentlich beobachtet werden.
Dabei ist regelmäßig ein Kontrollabstand von höchstens 30 Minuten ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen.
Insgesamt gesteht die Rechtsprechung Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen solchen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erforderlich gehalten wird.
Dabei ist die Teilnahme am Straßenverkehr für Kinder mit ihren Rollern oder Fahrrädern auch bereits im frühesten Alter üblich und grundsätzlich unbedenklich, sofern die Kinder nur ihr Fahrzeug genügend beherrschen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem
Fahrradunfall der Geschädigten K R vom 08.09.2009 geltend.
Am 08.09.2009 fuhr die Tochter der Klägerin, die Geschädigte K R, gegen 14:50 Uhr mit ihrem Fahrrad auf dem Falknerweg in Nürnberg in Richtung Marienbergpark. Zur gleichen Zeit passierten die Beklagten mit ihren Kindern den Eingang Falknerweg/Marienbergpark. Der Weg ist bis zum Eingang des Parks als getrennter Rad- und Gehweg (StVO Zeichn Nr. 241), ab dem mit einem mittig gesetzten rot-weißen Trennpfosten markierten Eingang des Parks als gemeinsamer Geh- und Radweg (StVO Zeichen Nr. 240) ausgestaltet. Die am 04.12.2004 geborene Tochter S und ihr Bruder fuhren hintereinander auf ihren Tretrollern den Eltern voraus. Nach dem Eingang zum Marienbergpark stürzte die Geschädigte und verletzte sich. Sie erlitt u.a. eine Schienbeinkopftrümmerfraktur.
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