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Streit über eine Booster-Impfung für ein Kind

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Sind sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einig, kann das Familiengericht nach § 1628 Satz 1 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Die zu treffende Entscheidung richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Eine Entscheidung über die Verabreichung von Impfungen kann sinnvollerweise nur einheitlich getroffen werden.

Entscheidend ist, dass sowohl die Berücksichtigung des Kindeswillens als auch die Risiko-Nutzen-Abwägung der Impfung dazu führen, dass die Durchführung der Impfung dem Wohl des Kindes entspricht.

Ein normal entwickelter 13-jähriger ist durchaus in der Lage, sich eine Meinung zur Frage der Impfung zu bilden. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob er in der Lage ist, alle Konsequenzen abzuschätzen, sondern darauf, ob es sich um einen echten eigenständig gebildeten Willen handelt, was hier zweifelsfrei zu bejahen ist.

Auch die Abwägung zwischen dem Risiko, ungeimpft an Corona zu erkranken und dem Risiko unerwünschter Nebenwirkungen der Impfung fällt vorliegend zu Gunsten der Impfung aus.

Die Empfehlungen der STIKO sind als medizinischer Standard anerkannt, weil von dort eine neutrale sachverständige Einschätzung dahingehend erfolgt, ob der Nutzen der jeweiligen Impfung das Risiko überwiegt. Die sachverständige Einschätzung erfolgt auf Grundlage unabhängiger Studien und aller verfügbaren Daten und gewährt damit die nach wissenschaftlichen Grundsätzen bestmögliche Richtigkeit im Unterschied zu den Erkenntnissen einzelner Wissenschaftler, die ihre Überzeugung zum Teil aus weniger umfassenden Quellen speisen. Daher ist die Frage zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken durch die Empfehlungen der STIKO beantwortet. Diese Empfehlungen machen auch die sonst gegebenenfalls erforderliche Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entbehrlich. Daran nimmt die den Empfehlungen zugrunde liegende Einschätzung teil, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt.

Zwar handelt es sich bei der Covid-19-Impfung um keine langjährig bewährte Standardimpfung, sondern um eine Impfung mit einem neuen Impfstofftyp. Andererseits gibt es weltweit keine andere Impfung, die auch nur annähernd so häufig durchgeführt wurde und über die derart umfassend Daten erhoben wurden. Das Risiko unerkannter oder unerwünschter Nebenwirkungen ist daher deutlich kleiner als bei jeder anderen bisher durchgeführten Impfung. Dabei ist auch zu sehen, dass die STIKO erst in der 9. Aktualisierung der Covid-19 Impfempfehlung vom 19.08.2021 eine allgemeine Covid-19 Impfempfehlung für alle 12- bis 17-jährigen ausgesprochen hat, also zeitlich weit nach den Impfempfehlungen für Erwachsene und erst nachdem ausreichend Daten über Infektionsverläufe in dieser Altersgruppe und Nebenwirkungen der Impfung in älteren Altersgruppen vorlagen. Gleiches gilt für die „Booster“-Empfehlung für 12- bis 17-jährige vom 20.01.2022.


OLG München, 21.02.2022 - Az: 2 UF 60/22

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