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Vollstreckbarerklärung eines amerikanischen Unterhaltstitels bei fiktiver Zustellung?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarerklärung einer von einem Gericht in Florida erlassenen Entscheidung über Kindesunterhalt.

Aus der Ehe der Beteiligten sind drei gemeinsame, in den Jahren 1994, 1998 und 2001 geborene Kinder hervorgegangen. Nach der Trennung der Beteiligten im Jahr 2003 verblieb die Antragstellerin mit den Kindern am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Familie in Florida. Der Antragsgegner kehrte später nach Deutschland zurück.

Im Jahr 2008 sprach das Bezirksgericht des zwanzigsten Gerichtsbezirks in und für Lee County, Florida, (im Folgenden: Bezirksgericht) die Ehescheidung aus und verpflichtete den Antragsgegner, an die Antragstellerin für die Kinder einen vorläufigen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 995 US$ zu zahlen, wobei es sich die endgültige Festsetzung des Unterhalts einschließlich des Rückstands zu einem späteren Zeitpunkt vorbehielt. Der Antragsgegner hatte den Scheidungsantrag unter Angabe einer Wohnanschrift in Florida gestellt.

Auf einen im Jahr 2016 noch im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellten Antrag der Antragstellerin verpflichtete das Bezirksgericht den Antragsgegner in seiner Abwesenheit durch Entscheidung vom 1. November 2016 zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von 82.455,39 US$ nebst 4,91 % Zinsen und Gerichtskosten. Das Gericht hatte diesen Antrag an die im Scheidungsverfahren ursprünglich angegebene Anschrift des Antragsgegners in Florida versendet, an der er sich jedoch nicht mehr aufhielt. In den Entscheidungsgründen wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner trotz erfolgten Postrücklaufs als ordnungsgemäß benachrichtigt anzusehen sei, da eine Partei nach dem dortigen Recht das Gericht und die andere Partei von ihrer gegenwärtigen Anschrift in Kenntnis setzen müsse.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Unterhaltsentscheidung vom 1. November 2016 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Vollstreckbarerklärung erreichen will.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Vollstreckung des Unterhaltstitels sei gemäß Art. 22 lit. e Nr. i des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 zu verweigern, da der Antragsgegner im Verfahren in Florida weder erschienen noch vertreten worden sei und keine Gelegenheit gehabt habe, gehört zu werden. Das Bezirksgericht habe den Antrag zwar nach dem in Florida geltenden Verfahrensrecht ordnungsgemäß zugestellt. Allerdings handele es sich dabei um eine fiktive Zustellung, die einer öffentlichen Zustellung nach deutschem Recht vergleichbar sei. Denn bereits im Scheidungsurteil sei das Bezirksgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner schon damals in Deutschland gewohnt habe. Ob sich der Antragsgegner in einem Verfahren der Vollstreckbarerklärung auf die seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränkende Ineffektivität einer fiktiven Zustellung berufen könne, sei im Wege einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Obwohl der Antragsgegner nach der vorläufigen Unterhaltsentscheidung im Jahr 2008 mit einer weiteren Unterhaltsentscheidung habe rechnen müssen, falle die Abwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn diese habe zum Zeitpunkt der Einleitung des neuen Unterhaltsverfahrens die Anschrift des Antragsgegners in Deutschland gekannt, sie dem Bezirksgericht aber nicht mitgeteilt.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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