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Ausschluss der Vererblichkeit und die Pfändungsbeschränkung des Pflichtteilsanspruchs

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Ausschluss der Vererblichkeit des Pflichtteilsanspruchs, etwa indem der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch verzichtet, wenn er vor der Realisierung des Pflichtteilsanspruchs verstirbt, kann nur in der Form des § 2348 BGB vereinbart werden.

Der Untergang eines lebzeitigen Anspruchs des Erblassers gegen seinen späteren Erben durch Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung in dessen Person (Konfusion) ist erbrechtlich unerheblich, denn insoweit gelten Rechtsverhältnisse entsprechend den §§ 1976, 2143, 2377 BGB als nicht erloschen.

Die Pfändungsbeschränkung des Pflichtteilsanspruchs durch § 852 Abs. 1 ZPO stellt keinen Erlöschenstatbestand dar, sondern lässt den Fortbestand des Anspruchs unangetastet; sie baut auf ihm auf und wäre andernfalls sinnlos.

Der Normzweck des § 852 ZPO schützt die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten und entfällt darum mit dessen Tod. In der Sache wertet er regelmäßig innerfamiliäre Bindungen höher als die Interessen außerfamiliärer Gläubiger. Er beabsichtigt keine Privilegierung des Erben des Pflichtteilsberechtigten zulasten dessen Abkömmlinge, die der versterbende Pflichtteilsberechtigte bei seiner Testierung übergeht und die ihrerseits insoweit pflichtteilsberechtigt sind.

Die Nachlassteilhabe der Abkömmlinge ist Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Abkömmlingen besteht; insoweit hat das Pflichtteilsrecht die Funktion, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Vermögen und Familie über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu ermöglichen.

Aufgrund der Pfändungsbeschränkung des Pflichtteilsanspruchs durch § 852 Abs. 1 ZPO ist lediglich seine zwangsweise Verwertbarkeit für Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten einzel- gesamtvollstreckungsrechtlich aufschiebend bedingt, nicht hingegen die Entstehung des Anspruchs.


OLG Brandenburg, 08.06.2011 - Az: 13 U 108/09

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