Mit § 32 i.V.m. § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG existiert für § 13 Abs. 2 S. 1 15. BayIfSMV eine geeignete, den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG entsprechende gesetzliche Grundlage.
Es bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, was für die Rechtmäßigkeit des § 13 Abs. 2 S. 1 15. BayIfSMV daraus folgt, dass asymptomatische Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres durch § 2 Nr. 6 Buchst. a SchAusnahmV ausdrücklich als „getestete Personen“ definiert werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
1. Die Antragsteller - nach eigenen Angaben Eltern zweier 2015 und 2019 geborener Kinder, die einen Kindergarten und eine Kinderkrippe in Bayern besuchen - wenden sich mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV vom 23. November 2021, BayMBl. 2021 Nr. 816) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 8. Februar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 89), die mit Ablauf des 23. Februar 2022 außer Kraft tritt (§ 18 15. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
2. Die Antragsteller tragen zur Begründung ihres Eilantrags im Wesentlichen vor, die angegriffene Rechtsnorm sei materiell rechtswidrig, da sie die Antragsteller in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und deren Kinder in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletze. Die Entnahme von Proben für die erforderlichen Testungen beeinträchtige die Kinder allein durch deren Vornahme, was sich durch die hohe Frequenz der geforderten Tests noch steigere. Die den Test durchführenden Erwachsenen seien regelmäßig nicht medizinisch geschult, was aber gerade bei der Testung von Kindern erforderlich sei. Auch die für die Probenentnahme erforderlichen Tupfer und Stäbchen seien für Kinder ungeeignet und gefährlich. Soweit die Kinder einen Test ernsthaft ablehnten, wären die Eltern faktisch gezwungen, den Test gegen den Willen der Kinder durchzusetzen, was zu erheblichen, auch psychischen, Schäden führen könne. Der mit den Testungen verbundene Grundrechtseingriff sei derzeit nicht mehr gerechtfertigt. Schon die Eignung der Testung zum Schutz der gesamten Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus sei fraglich; jedenfalls sei die Maßnahme aber nicht verhältnismäßig. Insbesondere gebe es mit den vorhandenen Rahmenhygieneplänen mildere und gleich geeignete Mittel. Zugleich werde das Familiengrundrecht dadurch verletzt, dass Kinder, die die Tests ablehnten oder sich wehrten, die jeweilige Einrichtung nicht besuchen dürften. Die Folge sei, dass mindestens ein Elternteil zu Hause bleiben müsse, da zumeist keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bestehe.
3. Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen und führt zur Begründung aus, dass die angegriffene Norm über eine ausreichende Rechtsgrundlage verfüge und nicht unzulässig in die Grundrechte der eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmenden Kinder oder deren Eltern eingreife. Bei dem Testerfordernis handele es sich jedenfalls um eine niedrigschwellige Maßnahme, die bei korrekter Durchführung zudem keine nachteiligen Folgen für die Kinder habe. Schließlich entspreche die Testung auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da allein mit den im einschlägigen Rahmenhygieneplan „Kindertagesbetreuung und HPT“ vorgesehenen Maßnahmen die Weitergabe von - insbesondere asymptomatischen - Infektionen nicht gleichermaßen effektiv verhindert werden könne.
Hierzu führte das Gericht aus:
A. Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.
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