Grundsätzlich findet eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts in der Beschwerdeinstanz auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Rechtsmittelgericht zu prüfen ist (im Anschluss an BGH, 20.09.2010 - Az: XI ZR 57/08).
Hängt die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind, ist das Beschwerdegericht nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO an der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts gehindert (im Anschluss an BGH, 17.03.2015 - Az: VI ZR 11/14).
Hängt die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind, ist das Beschwerdegericht nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO an der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts gehindert (im Anschluss an BGH, 17.03.2015 - Az: VI ZR 11/14).
BGH, 29.09.2021 - Az: XII ZB 495/20
ECLI:DE:BGH:2021:290921BXIIZB495.20.0
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


