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Vollstreckbarerklärung eines Schweizer Urteils über güterrechtlichen Restanspruch

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Grundsätzlich findet eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts in der Beschwerdeinstanz auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Rechtsmittelgericht zu prüfen ist (im Anschluss an BGH, 20.09.2010 - Az: XI ZR 57/08).

Hängt die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind, ist das Beschwerdegericht nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO an der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts gehindert (im Anschluss an BGH, 17.03.2015 - Az: VI ZR 11/14).


BGH, 29.09.2021 - Az: XII ZB 495/20

ECLI:DE:BGH:2021:290921BXIIZB495.20.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Jürgen Schwemmhuber, Landshut
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