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Verlorener Adelstitel kann nicht im Rahmen einer Berichtigung im Geburtenregisters zurückerlangt werden

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Einen Adelstitel, den eine rheinländische Adelsfamilie infolge der Französischen Revolution verloren hatte, kann ein Nachfahre nicht im Rahmen einer Berichtigung seines Geburtenregisters zurückerlangen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein Nachfahre einer rheinländischen Adelsfamilie, die ihren Adelstitel „Freiherr“ infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der linksrheinischen Gebiete verloren hatte, diesen nicht im Rahmen der Berichtigung seines Geburtenregisters zurückerlangen kann, wenn bereits die Unrichtigkeit des zuvor eingetragenen Familiennamens des Vaters nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann.

Die Familie des Beschwerdeführers ließ sich Ende des 18. Jahrhunderts im Raum Trier nieder. Infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der linksrheinischen Gebiete wurden die Vorrechte des Adels, seine Prädikate und Titel aufgehoben. So verlor auch der Ur-Ur-Urgroßvater des Beschwerdeführers seinen Adelstitel „Freiherr“. Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft wurde die Rheinprovinz im Rahmen der territorialen Neuordnung Europas auf dem Wiener Kongress 1814/1815 dem Königreich Preußen zuerkannt. Unter dem preußischen Herrschaftssystem gelang es dem Ur-Ur-Urgroßvater des Beschwerdeführers nicht mehr, seinen ursprünglichen Adelstitel wiederzuerlangen. Die Familie des Beschwerdeführers führte seither den Adelstitel „Freiherr“ nicht mehr und er wurde auch nicht in das Geburtenregister des Beschwerdeführers Mitte des 20. Jahrhunderts eingetragen.

Der Beschwerdeführer wandte sich im Mai 2020 an das Amtsgericht Trier und begehrte die Berichtigung seines Geburtenregisters unter anderem dahingehend, dass er in seinem Geburtsnamen den Adelstitel „Freiherr“ führe. Das Amtsgericht Trier hat den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hat das OLG Zweibrücken zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass der Geburtsname des Beschwerdeführers oder der Familienname des Vaters des Beschwerdeführers im Geburtenregister unrichtig eingetragen sei. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht erfolgreich auf Regelungen der Weimarer Reichsverfassung berufen, die im deutschen Recht weitergelten. In Art. 109 Abs. Satz 2 WRV sei geregelt, dass Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen würden. Diese Regelung erlaube es Adelsfamilien allerdings nur ihre Adelstitel weiterzuführen, wenn sie diese bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 getragen hätten. Die herrschende Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden seien, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden seien. Da vorliegend neben dem Ur-Ur-Urgroßvater des Beschwerdeführers drei weitere Generationen der Familie des Beschwerdeführers den Adelstitel bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 nicht mehr getragen hätten, könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erfolgreich darauf berufen, dass der begehrte Adelstitel Bestandteil des Namens geworden sei. Der Adelstitel sei insoweit unter dem Regime des bürgerlichen Rechts untergegangen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.


OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - Az: 3 W 98/20

Quelle: PM des OLG Zweibrücken

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