Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 155 Abs. 1 FamFG), wenn das Gericht zur Gutachtenerstellung eine zu lange Frist setzt und großzügig Termine verschiebt, weil Verfahrensbeteiligte Urlaub machen. Das Gericht hat vielmehr für eine straffe Verfahrensführung zu sorgen.
OLG Koblenz, 03.08.2021 - Az: 7 WF 535/21
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