An die Verkehrssicherungspflicht bei Kinderspielplätzen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Das verbietet aber nicht bewegliche Teile, wie z.B. eine drehbare Querstange mit der Kinder in verschiedener Weise spielen können.
Die Verkehrssicherungspflicht geht auch nicht soweit, dass Erwachsene vor jedem möglichen Schaden bei der Nutzung eines Klettergerüstes eines Spielplatzes geschützt werden müssten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Von der Rechtsprechung werden an den Umfang der Verkehrssicherungspflichten gerade auf Kinderspielplätzen zu Recht besonders hohe Anforderungen gestellt (vgl. nur OLG Hamm, 19.03.2009 - Az: 6 U 157/08). Diese grundlegenden Anforderungen verkennt der Senat auch im Streitfall ebensowenig wie das erstinstanzliche Landgericht.
Im Unterschied zu der soeben zitierten obergerichtlichen Entscheidung ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beklagte selbst bei unterstellter Richtigkeit der Klagedarlegung eine besondere Gefahrensituation im Streitfall dadurch geschaffen hätte, dass sich die Querstange des Klettergerüsts frei drehen konnte.
Derart drehende Stangen können vielmehr nicht anders beurteilt werden als wackelnde Bretter, schwankende Brücken, schaukelnde Wippen, lose Seile und ähnliches mehr, was heutzutage auf Kinderspielplätzen an tatsächlich kindgerechten Bauteilen jeglicher Art - pädagogisch sinnvoll - gerade nicht mehr streng, starr, geradlinig (und phantasielos) aufgestellt und befestigt wird. Mit einer derartigen Querstange zum kindlichen Daranhängen, Hangeln, Schwingen, Schaukeln oder Turnen und ob in sich drehbar oder nicht, ist nach alledem schon grundsätzlich ein Verstoß gegen die der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht im Streitfall weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
Ebenfalls nicht zu beanstanden sind daneben aber auch die Erwägungen, auf die das erstinstanzliche Landgericht im Wesentlichen seine Entscheidung gestützt hat, nämlich das jedenfalls weit überwiegende Mitverschulden der Klägerin im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB am Zustandekommen ihres - behaupteten - Unfalls.
Wenn sich ein Erwachsener dazu entschließt, „ruhig auch mal was Verrücktes zu machen“ (so die eigene Einlassung der Klägerin), so ist das nicht nur aus Rechtsgründen völlig in Ordnung und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund und im Umfang des Art. 2 Abs. 1 GG jedem gestattet.
Es muss dann allerdings auf dem Klettergerüst eines Spielplatzes mit den dort vorherrschenden und oben ausgeführten Besonderheiten gerechnet und insbesondere auch mit einkalkuliert werden, dass ein Erwachsener sich grundsätzlich ängstlicher oder positiv formuliert: vorsichtiger bewegt als ein Kind, damit befangener, auch naturgemäß weniger beweglich ist, und in aller Regel auch weniger trainiert, weil es im Lauf des Erwachsenwerdens naturgemäß allgemein jedenfalls zu nicht unerheblichen Reduktionen körperlicher Aktivitäten in Beruf, Verkehr und Haushalt kommt, wobei die heutige sog. Digitalisierung noch das ihrige beiträgt.
Dieser natürliche Schwund körperlicher Leistungsfähigkeit, auch wenn er hinausgeschoben werden mag, muss dann aber mit einbezogen werden, nutzt man als erwachsene Person Spielgeräte, die grundsätzlich für andere, weit jüngere Altersgruppen geschaffen sind.
Für all dies typisch ist die weitere Einlassung der Klägerin, sie habe dann die Höhe der Stange bemerkt und wieder herunterspringen wollen, weil genau dies ein nicht kindlich unbesorgtes Verhalten darstellt, dass das Seine zum - behaupteten - Unfallgeschehen beigetragen hat.
Die Klägerin muss sich somit jedenfalls mindestens als ergänzende Argumentation auch noch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung in eigenen Angelegenheiten vorhalten lassen, wie es das Landgericht in letzter Konsequenz weiterhin zutreffend ausgeführt hat.