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Erwerbsunfähigkeit durch Kfz-Unfall und der Schadensersatzanspruch

Familienrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Der Kläger begehrt die Feststellung der Berücksichtigungspflicht der Minderung einer von ihm bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente im Rahmen der von der Beklagten geschuldeten Verdienstausfallentschädigung.

Der am 6. April 1960 geborene Kläger wurde als Motorradfahrer bei der Kollision mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug so erheblich verletzt, dass er erwerbsunfähig wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der damals verheiratete Kläger bezog auf der Grundlage des Rentenbescheides vom 29. November 2007 seit dem 1. Januar 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von zunächst EUR 1.150,45 brutto, EUR 1.034,83 netto. Die Beklagte zahlte an den Kläger eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem fiktiven Nettogehalt, das der Kläger ohne den Unfall als unselbständiger Arbeitnehmer bei seinem vormaligen Arbeitgeber erhalten hätte, und dem Nettobetrag der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente abzüglich berufsbedingter Aufwendungen.

Nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe des Klägers führte das Amtsgericht Wetzlar mit Beschluss vom 2. März 2011 den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten durch. Der Kläger erhielt Anwartschaften der geschiedenen Ehefrau auf sein Rentenkonto übertragen, wohingegen zugleich 14,5983 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragen wurden. In Umsetzung des Versorgungsausgleichs kürzte der Rentenversicherungsträger die Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung zum 1. Juni 2011 um EUR 258,39. Zurzeit erhält der Kläger nach einer Rentenanpassung monatlich EUR 963,76 brutto, EUR 865,95 netto.

Die Beklagte lehnte eine Erhöhung der an den Kläger gezahlten Verdienstausfallentschädigung für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es vorliegend entscheidend darauf ankomme, dass die Rentenkürzung infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs sich infolge des Unfalls nicht erst bei der Berechnung der Altersrente, sondern bereits aktuell bei der Erwerbsunfähigkeitsrente auswirke, was ohne den Unfall nicht der Fall gewesen wäre. Unter Zugrundelegung der Differenzhypothese sei mithin auch nur die tatsächlich erhaltene Erwerbsunfähigkeitsrente zu berücksichtigen. Denn die Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte sich ohne den Unfall nicht auf sein bezogenes Arbeitseinkommen ausgewirkt, was insofern unstreitig ist.

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