Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungDie Höhe der nach
§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB festzusetzenden Nutzungsvergütung für die
Ehewohnung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Neben dem objektiven Mietwert haben folgende Einzelfallaspekte Einfluss auf die Anspruchshöhe:
- Lauf des
Trennungsjahres- Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes ohne Regelung des Kindesunterhaltes
- Zusammenleben mit einem gemeinsamen volljährigen Kind
- Beitrag des bleibenden Ehegatten am Hausbau (auf fremdem Grundstück)
- Geschäftliche Verflechtungen der Eheleute (hier: bewusste Geringhaltung des Einkommens, um die Vollstreckung durch Altgläubiger zu vermeiden).
Hierzu führte das Gericht aus:
Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Nutzungsvergütung ist § 1361 b Abs.3 Satz 2 BGB.
1. Es steht außer Streit, dass die beteiligten Eheleute jedenfalls seit dem Zeitpunkt, ab dem die Nutzungsvergütung geltend gemacht wird (Januar 2020), voneinander getrennt leben. Auch war das Hausanwesen die (vormalige) Ehewohnung der Beteiligten.
2. Die Ehewohnung ist dem Antragsgegners seit Januar 2020 auch tatsächlich überlassen worden. Der Grund für die Wohnungsüberlassung ist im Rahmen des § 1361 b Abs.3 Satz 2 BGB ebenso unerheblich wie die Frage, ob das Anwesen im Mit- oder Alleineigentum eines, bzw. der Ehegatten steht. Auch setzt der Anspruch keine Ehewohnungszuweisungsentscheidung nach § 1361 b Abs.1 und Abs.2 BGB voraus, sondern erfasst auch die Fälle der freiwilligen Wohnungsüberlassung. Es ist deshalb unschädlich, dass die Antragstellerin aus der Ehewohnung aus eigenem Antrieb ausgezogen ist.
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