Das Wechselmodell zielt nicht darauf, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind
verpflichtet und berechtigt. Das Gericht kann hierbei gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB über den Umfang des
Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Es handelt sich um ein grundsätzlich nicht antragsgebundenes Verfahren.
Entscheidender Maßstab ist das Kindeswohl. Gemäß
§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gericht hat diejenige Entscheidung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - dem Kindeswohl nach
§ 1697a BGB am besten entspricht.
Die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells setzt ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätische Wahrnehmung des Elternrechts die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Denn bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung ergibt sich ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf zwischen den Eltern.
Obgleich ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell grundsätzliche keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung ist, wird in der Praxis die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils wohl nur in wenigen Fällen dem Kindeswohl entsprechen.
Die Hürde zur Anordnung des Wechselmodells ist beträchtlich höher als diejenige zur Regelung oder auch zur zwangsweisen Durchsetzung einer anderen Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 2, 3 BGB).
Wird Umgang bei überwiegender Betreuung des Kindes in einem Elternhaushalt gewährt, so ist das darauf gerichtete Grundbedürfnis und Recht des Kindes (§§ 1626 Abs. 3 Satz 1, 1684 Abs. 1 BGB) bereits erfüllt.
Die Anordnung des Wechselmodells hängt von darüber hinausgehenden Anforderungen ab. So muss die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen. Dabei geht es nicht darum, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln, sondern allein entscheidend ist, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient.