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Beschränkung der Personenanzahl bei einer standesamtlichen Trauung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung von 14 Gästen bei ihrer standesamtlichen Eheschließung.

Die Antragsteller haben am 3. August 2021 einen Termin für die standesamtliche Eheschließung im Trausaal des G und beabsichtigen, diese in Anwesenheit von insgesamt 14 Familienangehörigen, darunter die Großeltern, Eltern und Geschwister zu zelebrieren.

Mit E-Mail vom 21. Juni 2021 klärte das Standesamt der Antragsgegnerin die Antragsteller darüber auf, dass zur Trauung insgesamt sechs Personen inklusive des Brautpaares sowie geimpfter, genesener oder getesteter Personen zugelassen seien.

Auf Nachfrage der Antragstellerin zu 1) zur aktuell gültigen Gästezahl teilte das Standesamt mit Schreiben vom 19. Juli 2021 mit, dass nunmehr insgesamt zwölf Personen inklusive des Brautpaares, genesener, geimpfter oder getesteter Personen zugelassen seien, wobei die Festlegung der Teilnehmerzahl unter Einhaltung des Mindestabstands, der Sicherheits- und Hygienevorschriften, der zeitlichen Vorgaben und der personellen Ressourcen erfolge, um eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus zu verhindern und dem Auftrag zum Schutz von Leben und Gesundheit der anwesenden Personen sowie der Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern nachzukommen. Die Möblierung im Trausaal sei entsprechend angepasst.

Am 19. Juli 2021 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers zu 2) an das Standesamt der Antragsgegnerin und bat darum, insgesamt 16 Personen zur Eheschließung zuzulassen oder geimpfte, genesene oder getestete Personen entsprechend den Regelungen für private und öffentliche Treffen nicht in die zugelassene Personenzahl einzubeziehen, woraufhin ihm die gleiche Auskunft wie der Antragstellerin zu 1) erteilt wurde.

Am 27. Juli 2021 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Die Antragsteller stützen sich insbesondere darauf, dass aufgrund der Konfessionslosigkeit des Antragstellers zu 2) keine kirchliche Trauung stattfinden werde, sodass der standesamtlichen Hochzeit im engsten familiären Kreis eine eminente Wichtigkeit zukomme. Alle Gäste seien vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft mit Ausnahme des jüngsten Bruders des Antragstellers zu 2), der aufgrund seiner Minderjährigkeit noch nicht geimpft worden sei. Die Gäste beabsichtigten zudem ohnehin sich eines tagesaktuellen Antigentests oder – je nach Verfügbarkeit – eines PCR-Tests zu unterziehen, um eine Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus während der Eheschließung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Für die Großmutter der Antragstellerin zu 1) und die Großeltern des Antragstellers zu 2) – jeweils über 80 Jahre – sei es eventuell die einzige Möglichkeit, die Hochzeit einer Enkelin bzw. eines Enkels zu erleben, und darüber hinaus mit erheblichen Belastungen verbunden, während der Trauzeremonie außerhalb des Standesamtes bei nur unzureichenden Sitzmöglichkeiten sowie gegebenenfalls hohen Temperaturen auf die Hochzeitsgesellschaft zu warten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Bruder des Antragstellers zu 2) als Bevollmächtigter der Antragstellerin zu 1) nach § 67 Abs. 3 VwGO mangels Vertretungsbefugnis zurückzuweisen war, da die Antragstellerin zu 1) jedenfalls den Antrag persönlich unterschrieben hat.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 ZPO). Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet, sodass die Antragsteller die Kosten zu tragen haben.

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