Die selbständige Prüfung der Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 6 Satz 1 StAG, ob die nach deutschem Recht wirksame Annahme als Kind zu den Bedingungen einer
Minderjährigenadoption ein im Zeitpunkt des Annahmeantrags noch nicht 18 Jahre altes Kind betrifft, umfasst notwendig auch die Klärung der Identität des angenommenen Kindes.
Der Nachweis der Identität des angenommenen Kindes im Rahmen der Prüfung eines Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 6 Satz 1 StAG setzt voraus, dass der Antragsteller dessen Personalien (Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Abstammung) angibt und beweist, dass das Kind unter diesen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat nach § 6 Satz 1 StAG selbständig zu prüfen, ob eine nach deutschem Recht wirksame
Adoption ein Kind betrifft, das im Zeitpunkt des zur Annahme führenden Antrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. An die familiengerichtliche Entscheidung über ein Adoptionsbegehren ist sie nur insoweit gebunden, als es die Tatsache einer nach deutschem Recht wirksamen Annahme als Kind zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption betrifft. Es besteht hingegen für den nach § 6 Satz 1 StAG zu beurteilenden Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes keine weitergehende Bindung der Staatsangehörigkeitsbehörde auch an die der Annahmeentscheidung zugrunde liegenden einzelnen Tatsachenfeststellungen des Familiengerichts und deren familienrechtliche Bewertung.
Diese selbständige Prüfung der Staatsangehörigkeitsbehörde, ob die nach deutschem Recht wirksame Annahme als Kind zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption ein im Zeitpunkt des Annahmeantrags noch nicht 18 Jahre altes Kind betrifft, umfasst notwendig auch die Klärung der Identität des angenommenen Kindes. Diese Identitätsprüfung stellt, ähnlich wie bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, einen unverzichtbaren Teil der in § 6 Satz 1 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar.
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