Das Familiengericht kann davon absehen, ein Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls einzuleiten, wenn weder konkrete noch gewichtige Anhaltspunkte eine Kindeswohlgefährdung möglich erscheinen lassen und die Einleitung eines Verfahrens sowie die Aufnahme weiterer Ermittlungen nicht geboten sind.
Ein „Antrag“ der Eltern auf Erlass kinderschutzrechlicher Maßnahmen wegen der dem Kind zum Zwecke der Bekämpfung der Corona-Pandemie auferlegten Verpflichtungen eine Maske zu tragen, Abstand zu anderen Schülern zu halten sowie gesundheitliche Testverfahren durchzuführen, verlangt nicht nach der Einleitung eines kinderschutzrechtlichen Verfahrens durch das Familiengericht.
Ein Beschluss des Familiengerichts, ein von den Eltern angeregtes Kinderschutzverfahren nicht einzuleiten, kann von den Eltern mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
Eine Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat durch das Familiengericht nicht zu erfolgen, wenn es zutreffend bereits von der Begründungs eines Verfahrensrechtsverhältnisses abgesehen hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Gegen den Beschluss des Familiengerichts ist vorliegend die Beschwerde eröffnet. Die Mitteilung des Amtsgerichts nach § 24 Abs. 2 FamFG, ein Verfahren nicht einzuleiten, stellt zwar regelmäßig keine rechtsmittelfähige Entscheidung dar. Wird jedoch durch die Verweigerung von Amts wegen zu treffender Maßnahmen in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen, ist eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung eröffnet.
Letztere Voraussetzung ist vorliegend erfüllt und daher ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Familiengerichts eröffnet. Die Eltern werden durch die Ablehnung des Amtsgerichts, ein Kinderschutzverfahren einzuleiten, in ihrem subjektiven Recht auf Ausübung der uneingeschränkten
Personensorge beeinträchtigt, da hiermit aus ihrer Sicht kinderschutzrechtliche Maßnahmen des Familiengerichts zur Abwendung einer ihrer Tochter drohenden Gefährdung unterbleiben.
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