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Analoge Anwendbarkeit von § 2287 Abs. 1 BGB auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die grundsätzlichen Fragen zur analogen Anwendbarkeit des § 2287 Abs. 1 BGB auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten sind spätestens seit dem Senatsurteil vom 23. September 1981 - Az: IVa ZR 185/80 geklärt.

Das Berufungsgericht hat aus dieser Entscheidung, die allseits auf Zustimmung gestoßen ist, die richtigen Folgerungen für den Streitfall abgeleitet und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte hälftigen Wertersatz für das ihrer Mutter 1994 übertragene Grundstück zu leisten hat.

Die tatrichterliche Feststellung, dass das Testament 1977 an der im Testament 1943 wechselbezüglich verfügten Alleinerbeneinsetzung der Erblasserin nach ihrem vorverstorbenen Ehemann einerseits und der Einsetzung ihrer beiden Kinder nach ihrem Tod zu Erben zu gleichen Teilen andererseits nichts geändert hat, überzeugt und ist revisionsrechtlich nicht angreifbar.

Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision insoweit weder Parteivortrag noch ein Beweisangebot der Beklagten übergangen. Ihr Vorbringen zu Vorempfängen des Klägers und zu dem in das Zeugnis des Notars gestellten Willen der Eltern, dass ihre Tochter das in Rede stehende Hausgrundstück erhalten sollte, ist nicht erheblich.

Dass die Auseinandersetzungsanordnung bei hälftigem Wertausgleich im Testament 1977 die Längstlebende von jeglichen Bindungen befreien sollte, weil eine solche Anordnung gemäß § 2270 Abs. 3 BGB kraft Gesetzes nicht wechselbezüglich sei, ist nicht nachvollziehbar. Relevante Unterschiede im Sachverhalt zu dem von BGH, 23.09.1981 - Az: IVa ZR 185/80 - behandelten sind danach insgesamt nicht auszumachen. Die Erblasserin verstieß mithin mit ihrer Grundstücksübertragung 1994 ohne hälftigen Wertausgleich gegen die entsprechenden wechselbezüglichen Verfügungen im Testament 1943.

Bei der Berechnung des deswegen aus § 2287 Abs. 1 BGB geschuldeten Wertersatzes nach dem Zeitpunkt des Erbfalles weicht das Berufungsgericht schließlich nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Die Revision übersieht, dass für die vom Gesetzgeber bei der Berücksichtigung von Vorempfängen angenommene Form der Ausgleichung anhand des Zuwendungszeitpunktes unter Einbeziehung des Kaufkraftschwundes bei einer letztwillig verfügten anderen Ausgleichsregelung wie im Streitfall kein Raum ist.


BGH, 30.03.2011 - Az: IV ZR 205/10

Vorgehend: OLG Schleswig, 31.08.2010 - Az: 3 U 5/08

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