Der Einwand mangelhafter Amtsführung ist bei der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung nach einhelliger Auffassung grundsätzlich unerheblich; über etwaige, aus der Amtsführung des Nachlasspflegers entstandene Gegenansprüche auf Schadenersatz oder Herausgabe hat nicht das Nachlassgericht, sondern ein Prozessgericht zu befinden.
Die Höhe der Vergütung hängt nicht davon ab, ob das Nachlassgericht oder sonstige Beteiligte die Einschätzung des Nachlasspflegers zur Zweckmäßigkeit seines Handelns teilen.
Nur in zwei Ausnahmefällen besteht eine Auswirkung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, nämlich zum einen bei einer schweren, zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führenden Pflichtverletzung des Nachlasspflegers, wie etwa der Veruntreuung von Vermögen; zum anderen dann, wenn der Umfang der Tätigkeit des Pflegers bei pflichtgemäßem Verhalten wesentlich geringer anzusetzen gewesen wäre.
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