Wird eine im Rahmen der
betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen
Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach
§ 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG.
In diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt (Fortführung von BGH, 16.07.2014 - Az: XII ZB 16/14).
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar führt die Übertragung der Versicherung vom
Arbeitgeber auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer dazu, dass ab diesem Zeitpunkt die für eine betriebliche Direktversicherung typprägende Besonderheit des Auseinanderfallens zwischen Versicherungsnehmereigenschaft und materieller Bezugsberechtigung entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass das Anrecht bis zur Beendigung der Betriebszugehörigkeit im institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts erworben worden ist. Eine allein auf die formale Rechtsstellung bezogene Betrachtungsweise trägt zudem Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG nicht ausreichend Rechnung.
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