Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenEin Widerruf einer unverfallbaren
betrieblichen Altersversorgung ist nur dann zulässig, wenn dem
Arbeitgeber ein großer, unersetzbarer und auf andere Weise nicht gutzumachender Schaden entstanden ist und die Verfehlung besonders schwer wiegt.
Der geschädigte Arbeitgeber kann mit titulierten Schadensersatzforderungen gegen Ansprüche des
Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung aufrechnen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die am 06.02.1959 geschlossene Ehe der am 20.10.1938 geborenen Antragstellerin und des am 09.08.1933 geborenen Antragsgegners wurde auf den am 10.10.2000 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.01.2002 geschieden.
In Nr. 2 des Urteils wurde der
Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften von 767,98 EUR übertragen wurden.
Die Antragstellerin hat nach der dem Familiengericht gegenüber erteilten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 17.10.2000 in der maßgebenden Ehezeit vom 01.02.1959 bis 30.09.2000 eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 240,59 DM erworben. Der Antragsgegner, der in der Zeit vom 01.10.1948 bis 30.11.1998, zuletzt als Abteilungsdirektor der BB - Bank tätig war, hat eine auf die Ehezeit entfallende Vollrente wegen Alters in Höhe von monatlich 3.244,68 DM erworben (Auskunft der BfA vom 17.11.2000). Der Antragsgegner hatte weiter bei der BB-Bank einen Anspruch auf Leistungen der ausschließlich durch Rückstellungen finanzierten betrieblichen Altersversorgung erworben, aus der ihm ab 01.10.1998 bis Dezember 1998 jeweils 3.639,30 DM monatlich bezahlt worden sind. Seit Januar 1999 hat die BB-Bank ihre Leistungen unter Berufung auf § 17 II, d ihrer Versorgungsordnung, die am 01.01.1955 in Kraft getreten ist, eingestellt (Widerrufschreiben vom 05.10.2000, das dem Antragsgegner am 10.10.2000 zugestellt worden ist). Entsprechend hat die BB-Bank dem Familiengericht mit Schreiben vom 19.10.2000 mitgeteilt, dass der Versorgungsanspruch nach § 11 ihrer Versorgungsordnung erloschen sei. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift erlischt ein Anspruch auf Rente, wenn der Versorgungsberechtigte wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten oder mehr rechtskräftig verurteilt worden ist. In § 17 Abs. 2 d der Versorgungsordnung ist geregelt, dass sich die Bank vorbehält, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treue und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.
Ihr Vorgehen hat die BB-Bank darauf gestützt, dass der Antragsgegner zu ihren Lasten in der Zeit von Juli 1995 - November 1997 Untreuehandlungen mit einer Gesamtschadenshöhe von ca. 1,1 Millionen DM begangen hat und deshalb durch am selben Tage rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.09.2000 wegen Untreue in 9 Fällen jeweils in Form des Treubruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden ist. Durch Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.06.2000 bzw. 20.09.2000 ist der Antragsgegner verurteilt worden, an die BB-Bank, 1,1 Mio. Mark Schadensersatz zu zahlen. Zur Durchsetzung ihrer titulierten Ansprüche hat die Bank die zur Finanzierung der Betriebsrente des Antragsgegners in Höhe von ca. 400.000 DM gebildete Rückstellung aufgelöst.
Das Familiengericht hat in seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich lediglich die von beiden Parteien erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht jedoch die Betriebsrente des Antragsgegners berücksichtigt.
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