Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.300 Anfragen

Erneute Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informieren
Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an BGH, 21.03.2012 - Az: XII ZR 18/11 und BGH, 21.10.2020 - Az: XII ZR 114/19).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien lebten von 2007 bis 2017 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der Beklagte erwarb im Jahr 2011 zum Preis von 47.000 € ein Hausgrundstück zu Alleineigentum, das die Parteien nach Renovierung mit einem Kostenaufwand von rund 120.000 € gemeinsam bewohnten. Die Einkünfte der Klägerin aus einer Witwenrente, einer Erwerbsminderungsrente sowie einer privaten Pflegezusatzversicherung wurden unmittelbar auf das Konto des Beklagten überwiesen und beliefen sich im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Trennung der Parteien am 28. Juni 2017 insgesamt auf rund 77.675 €. Der Beklagte überwies auf das Konto der Klägerin monatlich 300 € mit dem Verwendungszweck „Haushalt“. Darüber hinaus wurde Pflegegeld in Höhe von monatlich 545 € unmittelbar auf das Konto der Klägerin ausbezahlt. Der Beklagte hatte eigene Renteneinkünfte in Höhe von rund 2.024 € monatlich und leistete für die Finanzierung des Anwesens eine monatliche Annuität in Höhe von 988 €.

Die Klägerin hat den Beklagten im Berufungsverfahren noch auf Zahlung von 49.174,80 € nebst Zinsen in Anspruch genommen und diesen Betrag errechnet, indem sie von ihren im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 28. Juni 2017 auf dem Konto des Beklagten eingegangenen Einkünften die monatlichen Überweisungen „Haushalt“ in Höhe von 300 € und eine monatliche Miete in Höhe von 650 € abgezogen hat. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Tochter der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage ohne erneute Beweisaufnahme bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Umfang der Anfechtung zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung des angegriffenen Urteils sowie insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.300 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...

Landbeck, Annweiler

Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen.
Vielen Dank.

Verifizierter Mandant