Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDas Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an BGH, 21.03.2012 - Az: XII ZR 18/11 und BGH, 21.10.2020 - Az: XII ZR 114/19).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien lebten von 2007 bis 2017 in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der Beklagte erwarb im Jahr 2011 zum Preis von 47.000 € ein Hausgrundstück zu Alleineigentum, das die Parteien nach Renovierung mit einem Kostenaufwand von rund 120.000 € gemeinsam bewohnten. Die Einkünfte der Klägerin aus einer Witwenrente, einer Erwerbsminderungsrente sowie einer privaten Pflegezusatzversicherung wurden unmittelbar auf das Konto des Beklagten überwiesen und beliefen sich im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Trennung der Parteien am 28. Juni 2017 insgesamt auf rund 77.675 €. Der Beklagte überwies auf das Konto der Klägerin monatlich 300 € mit dem Verwendungszweck „Haushalt“. Darüber hinaus wurde Pflegegeld in Höhe von monatlich 545 € unmittelbar auf das Konto der Klägerin ausbezahlt. Der Beklagte hatte eigene Renteneinkünfte in Höhe von rund 2.024 € monatlich und leistete für die Finanzierung des Anwesens eine monatliche Annuität in Höhe von 988 €.
Die Klägerin hat den Beklagten im Berufungsverfahren noch auf Zahlung von 49.174,80 € nebst Zinsen in Anspruch genommen und diesen Betrag errechnet, indem sie von ihren im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 28. Juni 2017 auf dem Konto des Beklagten eingegangenen Einkünften die monatlichen Überweisungen „Haushalt“ in Höhe von 300 € und eine monatliche Miete in Höhe von 650 € abgezogen hat. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Tochter der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage ohne erneute Beweisaufnahme bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Umfang der Anfechtung zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung des angegriffenen Urteils sowie insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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