Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. In Abteilung III des Grundbuchs ist zugunsten des Vaters der Beteiligten zu 3 und 4 eine Grundschuld über den Betrag von 219.000 € eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 6. Februar 2018 bewilligten die Beteiligten zu 3 und 4 deren Löschung. Die Beteiligten beantragten die Löschung des Grundpfandrechts und legten hierzu die Kopie eines mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 eingezogenen Erbscheins des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2016 vor, wonach der Vater der Beteiligten zu 3 und 4 von ihrer Mutter beerbt wurde und Testamentsvollstreckung angeordnet ist, sowie einen gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Gießen vom 15. November 2016, wonach die Beteiligten zu 3 und 4 Miterbinnen je zur Hälfte nach ihrer Mutter sind.
Das Grundbuchamt hat eine Zwischenverfügung erlassen mit dem Inhalt, dass zur Grundbuchberichtigung ein Erbnachweis nach dem Vater der Beteiligten zu 3 und 4 erforderlich sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Das Beschwerdegericht meint, die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sei zu Recht ergangen, weil zwar die Erbfolge von der Mutter auf die Beteiligten zu 3 und 4, nicht aber die Erbfolge nach dem buchberechtigten Vater der Beteiligten zu 3 und 4 in einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 GBO genügenden Form nachgewiesen sei. Auf der Grundlage des rechtskräftig eingezogenen und damit kraftlosen Erbscheins des Amtsgerichts Düsseldorf dürfe das Grundbuchamt keine Eintragungen mehr vornehmen. Dieser könne auch nicht mit der Erwägung berücksichtigt werden, dass er seinerzeit die Erbfolge nach dem Vater der Beteiligten zu 3 und 4 jedenfalls bis zum Tode ihrer Mutter zutreffend ausgewiesen habe und zu einem Zeitpunkt eingezogen worden sei, als das Amtsgericht Gießen bereits den die Erbfolge nach der Mutter ausweisenden
Erbschein erteilt hatte. Zwar werde für den Fall der Vor- und Nacherbschaft teilweise vertreten, dass ein dem Vorerben erteilter und nach dessen Tode eingezogener Erbschein beachtlich sei und die Grundbuchberichtigung sodann auf der Grundlage des die Nacherbfolge bekundenden Erbscheins erfolgen könne. Dies lasse sich aber auf den Fall der Einziehung eines Erbscheins mit
Testamentsvollstreckungsvermerk nicht übertragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat die Löschung der Grundschuld zu Recht verweigert.
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