Scheidungsverbund der Folgesachen im Beschwerdeverfahren
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
1. Der Verbund der Folgesachen bleibt im Beschwerdeverfahren auch dann bestehen, wenn nur Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angefochten werden und die Scheidung selbst rechtskräftig wird; er besteht dann hinsichtlich der mit der Beschwerde angefochtenen Folgesachen fort (im Anschluss an BGH, 26.06.2013 - Az: XII ZR 133/11).
2. Ein die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1, S. 3 FamFG berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel kann sich aus der Verletzung der auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 139 Abs. 3, 4 ZPO beruhenden Hinweispflicht ergeben, wenn das Familiengericht dem Beteiligten mit dem von ihm erteilten Hinweis nicht zugleich die Möglichkeit gegeben hat, seinen Sachvortrag bzw. seinen Antrag in angemessener Zeit sachdienlich zu ergänzen (im Anschluss an BGH, 08.02.1999 - Az: II ZR 261/97).
OLG Hamm, 14.07.2020 - Az: 2 UF 241/19
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0714.2UF241.19.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Anwalt - Das Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön