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Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach Volljährigkeit des Kindes
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrages (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen.
Eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AO ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat. Ist hingegen die im amtlichen Steuererklärungsvordruck niedergelegte fehlerhafte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung die entscheidende Ursache für die unvereinbare mehrfache Berücksichtigung eines Sachverhalts, ist eine Änderung ausgeschlossen.
BFH, 22.04.2020 - Az: III R 25/19
ECLI:DE:BFH:2020:U.220420.IIIR25.19.0
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