Wird einem Vater und dessen minderjährigen Kind auf Betreiben der Kindesmutter durch die Bundespolizei eine
Urlaubsreise (hier: nach Thailand) untersagt, obwohl eine Gefährdung des Kindeswohls und des
Sorgerechts der Kindesmutter tatsächlich nicht vorliegt, so steht dem Vater gegen den Staat ein Schadensersatzanspruch zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Beklagte) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Bundespolizei am Stadt1er Flughafen in Anspruch.
Der Kläger ist der Vater des minderjährigen Kindes. Die Eltern sind
geschieden. Sie haben die gemeinschaftliche elterliche Sorge, wobei ein sog. Wechselmodell ohne vorrangigen Obhutselternteil besteht. Das Kind verbringt immer einen Tag bei der Mutter und einen beim Vater im Wechsel, die Ferien sind hälftig geteilt.
Die Kindesmutter erteilte einen Monat vor einer geplanten Urlaubsreise ihr Einverständnis dazu, dass der Kläger und seine neue Lebensgefährtin nebst Tochter zusammen mit ihrem Kind die Reise antreten.
Am 12.08.2016 erfolgte das planmäßige Boarding. Während dieser Zeit rief die Kindesmutter bei der Beklagten an und untersagte die Reise für ihr Kind. Die Beklagte wies darauf hin, dass eine schriftliche Willenserklärung, ggf. in Form eines richterlichen Beschlusses notwendig sei. Die Kindesmutter telefonierte daraufhin mit der zuständigen Richterin am Amtsgericht und erläuterte in einem nachfolgenden Telefonat mit der Beklagten, dass ein richterlicher Beschluss der Beklagten zeitnah zugehe.
Das Kind und der Kläger wurden daraufhin gemeinsam von drei mit Maschinenpistolen bewaffneten Beamten der Bundespolizei aus dem Flugzeug eskortiert und auf die Dienstelle verbracht. Die Lebensgefährtin des Klägers und deren Tochter begleiteten den Kläger und sein Kind. Das Gepäck aller vier Passagiere wurde aus dem Flugzeug verbracht.
Der Tochter des Klägers wurde die Ausreise nach Thailand mit dem Kläger untersagt. Der Lebensgefährtin des Klägers und dem Kläger wurde mitgeteilt, dass sie die Reise problemlos ohne das Kind antreten könnten. Eine objektive Gefahr für Leib und Leben lag im Zeitpunkt der Maßnahme in Thailand ausweislich der Reisehinweise des Auswärtigen Amtes nicht vor. Erst wenige Minuten nach Abflug ging bei der Dienststelle der Beklagten eine schriftliche Untersagung der Kindesmutter per Fax ein, aber nicht der von der Kindesmutter angekündigte richterliche Beschluss.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Hotel- und Verpflegungskosten sowie der Flugkosten für alle vier Reisenden in Höhe von 5.369,00 €, ferner die Aufwendungen für die Übernachtung in der Stadt in Höhe von 99,00 € und Fahrtkosten in Höhe von 106,20 €.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensausgleich nur in Höhe der auf ihn und seine Tochter entfallenden Hotel - und Verpflegungskosten und Flugkosten von 2.684,50 €. Der Anspruch folgt unter Zugrundelegung des Berufungsvorbringens der Beklagten jedenfalls aus der entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BPolG.
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