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Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Ehegatten beim Kindergeldanspruch

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Beim Ansatz der einem behinderten Kind (rechnerisch) gegenüber seinem Ehegatten zustehenden Unterhaltsansprüche sind bei der Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und deshalb ein Kindergeldanspruch besteht, diese Unterhaltsansprüche nicht durch etwaige familienrechtlich vorrangige Unterhaltsansprüche von eigenen Kindern dieses Ehegatten zu kürzen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung - wie im Streitfall - vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Die Altersgrenze von 25 Jahren gilt jedoch nur für ab dem 2. Januar 1983 geborene Kinder, sodass im Streitfall noch die Altersgrenze von 27 Jahren zur Anwendung kommt. Bei Vollendung des 27. Lebensjahrs des Kindes haben also die durch den Schwerbehindertenausweis belegten Behinderungen (spätestens) vorgelegen.

Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits. Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sind.

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