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Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei versuchter gefährliche Körperverletzung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine solche grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Daraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall ist und ein selbst teilweiser Ausschluss desselben nur in ganz besonderen Ausnahmefällen veranlasst sein kann.

Die grobe Unbilligkeit kann sich auch aus einem ehelichen Fehlverhalten im immateriellen Bereich ergeben. Ein persönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten kann - selbst wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben ist - die Annahme einer groben Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG rechtfertigen. Allerdings ist dies wegen der Auswirkungen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der wegen des im Versorgungsausgleich geltenden Teilhabegedankens grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanrechte hat, nur bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Sachverhalten der Fall, z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte schuldhaft eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat. Die Verfehlung muss den Ausgleichspflichtigen objektiv und nachhaltig so belastet haben, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Dabei darf die sich aus § 27 VersAusglG ergebende Rechtsfolge, gemessen an dem Zweck des Versorgungsausgleichs, bei objektiver Würdigung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu jener Belastung des Ehepartners stehen.

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Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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