Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.494 Anfragen

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei versuchter gefährliche Körperverletzung

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine solche grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Daraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall ist und ein selbst teilweiser Ausschluss desselben nur in ganz besonderen Ausnahmefällen veranlasst sein kann.

Die grobe Unbilligkeit kann sich auch aus einem ehelichen Fehlverhalten im immateriellen Bereich ergeben. Ein persönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten kann - selbst wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben ist - die Annahme einer groben Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG rechtfertigen. Allerdings ist dies wegen der Auswirkungen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der wegen des im Versorgungsausgleich geltenden Teilhabegedankens grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanrechte hat, nur bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Sachverhalten der Fall, z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte schuldhaft eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat. Die Verfehlung muss den Ausgleichspflichtigen objektiv und nachhaltig so belastet haben, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Dabei darf die sich aus § 27 VersAusglG ergebende Rechtsfolge, gemessen an dem Zweck des Versorgungsausgleichs, bei objektiver Würdigung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu jener Belastung des Ehepartners stehen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Brandenburg, 20.07.2017 - Az: 9 UF 63/16

ECLI:DE:OLGBB:2017:0721.9UF63.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG