Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenAntragstellerin und Antragsgegner sind gemeinsam sorgeberechtigte Eltern der beiden aus ihrer beendeten
nicht-ehelichen Partnerschaft hervorgegangenen Söhne. Nachdem anfangs noch eine Verständigung der Kindeseltern dahingehend erfolgt war, dass Mutter und Kinder in Deutschland leben, während der Antragsgegner in Großbritannien verbleibt und ein Besuchsrecht ausübt, ist dieser Konsens inzwischen aufgekündigt. Beide Elternteile möchten die Kinder im jeweils eigenen Haushalt betreuen.
Das Verfahren dient der Klärung dieser Streitfrage auf der Basis einer derzeit laufenden familienpsychologischen Begutachtung.
Die Antragstellerin hat eine neue Arbeitsstelle beim Land NRW, Bau- und Liegenschaftsbetrieb D-Stadt angetreten. Zudem steht der Umzug der Familie in ein neues Haus bevor. Sie möchte die Kinder zur sog. Notbetreuung anmelden, um unter den Bedingungen der aktuell herrschenden Corona-Pandemie eine erweiterte Präsensbeschulung zu ermöglichen.
Der Antragsgegner, der sich aktuell zur Wahrnehmung des Besuchsrechts im Raum D-Stadt aufhält, ist diesem Vorhaben in der Korrespondenz mit der Antragstellerin entgegen getreten und hat gegenüber den Schulen, die die Kinder besuchen, deren Aufnahme in die Notbetreuung ausdrücklich untersagt.
Dem Antrag der Antragstellerin ist nach
§ 1628 BGB zu entsprechen.
Zwar wäre unter regulären Bedingungen die Frage einer zusätzlichen Betreuungsform im schulischen Kontext von der Alltagskompetenz des vor Ort betreuenden Elternteils i. S. v.
§ 1687 BGB umfasst. Angesichts der veränderten schulischen Rahmenbedingungen während der Pandemie und angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner sich gegenüber den Schulen dezidiert gegen eine Notbetreuung wendet, hat die Ermöglichung der in Rede stehenden Beschulungsform eine gesteigerte Relevanz erlangt und kann jedenfalls temporär als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i. S. v. § 1628 BGB behandelt werden.
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