Bei einer Zwischenvereinbarung über das
Umgangsrecht kann eine Einigungsgebühr auch dann entstehen, wenn eine gerichtliche Billigung der Vereinbarung unterblieben ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Mit Antrag vom 11. März 2019 beantragte der Kindesvater Umgang mit den beiden gemeinsamen Kindern. Im Anhörungstermin am 6. Juni 2019 schlossen die Kindeseltern eine Zwischenvereinbarung mit dem Inhalt, dass der Kindesvater (zunächst) Umgang mit den gemeinsamen Kindern in begleiteter Form wahrnehmen kann und die Kindeseltern sich mit der Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens einverstanden erklären. Ein Beschluss über die Billigung der Regelung (
§ 156 Abs. 2 FamFG) erging nicht. Das Familiengericht hat den Wert der Zwischenvereinbarung vorläufig auf € 1.500,-- festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht im Erinnerungsverfahren eine Einigungsgebühr in Höhe von € 136,85 festgesetzt.
2. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist unbegründet. Soweit diese geltend macht, dass nach dem Wortlaut der amtlichen Anmerkung zu VV 1003 Abs. 2 RVG in Umgangsverfahren eine gerichtliche Billigung der Vereinbarung Voraussetzung für die Entstehung der Einigungsgebühr sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Einigungsgebühr entsteht auch für die Mitwirkung am Abschluss einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird.
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