Bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld ergibt sich bei länderübergreifenden Sachverhalten eine Anspruchskonkurrenz des Anspruchs nach den den europarechtlichen Regelungen der Nr. 883/2004 (VO) und Nr. 987/2009 (DVO) mit dem Rückforderungsanspruch nach den nationalen Vorschriften.
Der Rückzahlungsanspruch der Familienkasse gegenüber dem Empfänger des Kindergeldes nach nationalen Vorschriften und ein Erstattungsanspruch gegenüber dem ausländischer Träger von Familienleistungen (hier Schweden) nach Art. 84 VO, Art. 72 DVO begründen eine Gesamtschuldnerschaft.
Die Familienkasse muss daher eine Ermessensentscheidung treffen, welchen Schuldner sie in Anspruch nehmen will.
Der Rückzahlungsanspruch der Familienkasse gegenüber dem Empfänger des Kindergeldes nach nationalen Vorschriften und ein Erstattungsanspruch gegenüber dem ausländischer Träger von Familienleistungen (hier Schweden) nach Art. 84 VO, Art. 72 DVO begründen eine Gesamtschuldnerschaft.
Die Familienkasse muss daher eine Ermessensentscheidung treffen, welchen Schuldner sie in Anspruch nehmen will.
FG Niedersachsen, 26.05.2020 - Az: 6 K 263/18
ECLI:DE:FGNI:2020:0526.6K263.18.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


