Die Beteiligten streiten, ob die vom Kläger an seinen Bruder geleistete Zahlung zur Abwendung von dessen auf §§ 2113 Abs. 2 und 2287 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fußenden Herausgabe- und Zahlungsansprüchen bei der Festsetzung der Schenkungsteuer durch Bescheid vom 26.01.2004 für die Übertragung des Grundstücks A-Straße 1 in T seitens der Mutter des Klägers vom 25.02.2003 steuermindernd berücksichtigt werden kann.
Die Eltern des Klägers hatten 1994 ein
Ehegattentestament errichtet. Die Erbeinsetzung lautete wie folgt:
„Der erstversterbende Ehegatte beruft den überlebenden Ehegatten zu seinem Alleinerben als befreiten Vorerben. Erben des längstlebenden Ehegatten und Nacherben des Erstverstorbenen sollen unsere gemeinsamen Kinder sein.“
Nach dem Tod des Vaters 1997 legte der damalige Nachlassrichter das Testament dahingehend aus, dass die Mutter des Klägers alleine Vollerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann und er und seine beiden Brüder nach dem Tod der Mutter Schlusserben seien. Dementsprechend wurde ein Erbschein erteilt und auch das Grundbuch hinsichtlich des Grundbesitzes A-Straße 1, das den Eltern des Klägers bis zum Tod des Vaters zu je ½ gehört hatte, berichtigt und die Mutter des Klägers als Alleineigentümerin eingetragen.
Die Mutter des Klägers übertrug diesem durch notariellen Vertrag vom 17.11.2000 zunächst ein unbebautes Teilstück aus dem Grundbesitz A-Straße 1 im Wege der Schenkung. Schenkungsteuer fiel auf diesen Erwerb in Höhe von X Euro wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Freibetrages nicht an. Mit weiterem notariellem Vertrag vom 25.02.2003 erhielt der Kläger dann den Grundbesitz A-Straße 1 in Gänze. Seine Mutter behielt sich das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz vor. Der Bedarfswert wurde auf X Euro festgestellt.
Der Bruder E 3 erhielt den Grundbesitz B-Straße 2 in T ebenfalls durch Vertrag vom 25.02.2003.
Aufgrund der im Jahr 2003 abgegebenen Schenkungsteuererklärung setzte der Beklagte die Schenkungsteuer für die Übertragung vom 25.02.2003 durch Schenkungsteuerbescheid vom 26.01.2004 unter Berücksichtigung der Vorschenkung vom 17.11.2000 und des persönlichen Freibetrags in Höhe von 205.000 Euro auf X Euro fest. Den wegen des Nießbrauchs gemäß § 25 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) gestundeten Steuerbetrag löste der Kläger später ab.
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