Arbeitet ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung zum Bankkaufmann vollzeitig in einer Bank als Bankkaufmann und absolviert es daneben eine Ausbildung zum „Bankfachwirt Bankcolleg“ an einer Genossenschaftsakademie der Volks- und Raiffeisenbanken, handelt es sich regelmäßig nicht mehr um eine mehraktige erstmalige Berufsausbildung.
FG Niedersachsen, 12.11.2019 - Az: 13 K 171/17
ECLI:DE:FGNI:2019:1112.13K171.17.00
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