Ein Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zum Nachteil des Erblassers kann geeignet sein, die
Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu rechtfertigen.
In dem Umstand, dass der Pflichtteilsberechtigte viele Jahre nach Begehung der Straftat in das auch von dem Erblasser bewohnte und diesem gehörende Haus einzieht und in diesem bis zum Erbfall wohnt, liegt nicht ohne weiteres eine Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfordert die Pflichtteilsentziehung ein schweres Fehlverhalten. Der Tatbestand setzt Fehlverhaltensweisen des Pflichtteilsberechtigten voraus, die schwerwiegend genug sind, um von einer Unzumutbarkeit für den Erblasser ausgehen zu können, eine seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Pflichtteilsberechtigten hinzunehmen. Ob ein vorsätzliches Vergehen ein schweres im Sinne des Tatbestandes ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, nicht etwa nach einer generalisierenden Betrachtung der Straftatbestände. Verfehlungen gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern fallen - jedenfalls - dann darunter, wenn durch sie nicht nur das Eigentum und das Vermögen des Erblassers in mehr oder weniger schwerer Weise geschädigt wird, sondern sie darüber hinaus nach der Natur der Verfehlung und der Art und Weise, wie sie begangen worden sind, eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck bringen und deswegen eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten.
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