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Zu Unrecht ausgezahltes Pflegegeld: Nichterbe zur Rückzahlung verpflichtet

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte von der Klägerin ausgezahltes Pflegegeld in Höhe von 496,27 Euro zurückverlangen kann.

Die Klägerin ist eines von vier Kindern der am 12. August 2012 verstorbenen und bei der Beklagten gesetzlich pflegeversicherten R. R. (nachfolgend: Versicherte). Die Versicherte bezog von der Beklagten Pflegegeld. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 bewilligte die Beklagte rückwirkend ab dem 1. Dezember 2011 Leistungen der Pflegestufe III. Hinsichtlich des Nachzahlbetrages in Höhe von 496,27 Euro wandte sich die Beklagte an die Klägerin und übersandte ihr ein Formular, mit dem die Klägerin am 18. November 2012 durch Ankreuzen erklärte, dass sie die einzige Erbin der verstorbenen Versicherten sei und dass sie den erhaltenen Betrag an die Beklagte zurückzahle, sollte sich wider Erwarten auf Grund von vorgelegten Nachweisen ergeben, dass weitere bezugsberechtigte Erben vorhanden seien. Auf Grund dieser Erklärung zahlte die Beklagte den Betrag von 496,27 Euro an die Klägerin aus.

Die Beklagte erhielt im Dezember 2012 davon Kenntnis, dass die Versicherte ein Testament errichtet hatte, in welchem nur die übrigen drei Kinder als Erben eingesetzt wurden, nicht aber die Klägerin. Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte unter dem 10. Januar 2013 einen Bescheid und forderte von der Klägerin 496,27 Euro zurück. Mit weiterem Bescheid vom 8. März 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht auf eine Rückforderung verzichtet werden könne. Den eingelegten Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013 zurück.

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