Haben die Kindeseltern die Fortführung eines Wechselmodels vereinbart, nach dem die Kinder sich wöchentlich abwechselnd in ihren Haushalten aufhalten sollten, und zwar beginnend mit der 2. Kalenderwoche bei der Kindesmutter und mit anschließendem Wechsel „jeweils montags nach der Kita bzw. der Schule durch Abholung des dann betreuenden Elternteils“, bestehen keine Zweifel an der Vollstreckbarkeit dieser Regelung.
Vielmehr war jeder Elternteil zur entsprechenden Herausgabe der Kinder durch Zulassung der Abholung durch den anderen am entsprechenden Montag sowie dazu verpflichtet, sich in der dem anderen Elternteil zugewiesenen Betreuungszeit jeglicher Einflussnahme auf die Kinder wie auch des Umgangs mit diesen zu enthalten.
Vielmehr war jeder Elternteil zur entsprechenden Herausgabe der Kinder durch Zulassung der Abholung durch den anderen am entsprechenden Montag sowie dazu verpflichtet, sich in der dem anderen Elternteil zugewiesenen Betreuungszeit jeglicher Einflussnahme auf die Kinder wie auch des Umgangs mit diesen zu enthalten.
OLG Celle, 31.01.2020 - Az: 10 UF 10/20
ECLI:DE:OLGCE:2020:0131.10UF10.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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