Im vorliegenden Fall hatte ein Jugendlicher grundlegende und vertiefte Ablehnungshaltung gegenüber dem Vater entwickelt. Die ablehnende Haltung zum Vater war nicht unwesentlich auch Ergebnis einer Übernahme der im Alltagsleben präsenten Sichtweise der Mutter auf den Vater, der unter gebetsmühlenhafter Wiederholung (unbewiesener) Vorwürfe (vor allem Stalking) als Bedrohung dargestellt und erlebt wird.
Dies rechtfertigt dennoch einen Umgangsausschluss wegen ansonsten drohender Kindeswohlgefährdung.
Selbst ein solcherart manipulierter Wille kann nicht unbeachtet bleiben. Die mit Ängsten und Vorwürfen begründete Ablehnung des Vaters ist Ausdruck einer über Jahre entwickelten, stetig verfestigten und deshalb tief verwurzelten eigenen inneren Überzeugung des Jugendlichen. Diese Willenshaltung ist in den Kriterien Stabilität, Zielgerichtetheit und Intensität jedenfalls beachtlich und muss deshalb ein erhebliches Gewicht beigemessen werden.Urteil freischalten
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OLG Brandenburg, 27.12.2018 - Az: 9 UF 86/18
ECLI:DE:OLGBB:2018:1220.9UF86.18.00
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