Denn es ist für die Wirksamkeit unerheblich, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt, dieser aber alles getan hat, was erforderlich ist, um den Zugang der Erklärung sicherzustellen.
Dies war vorliegend angesichts einer Erklärung im November 2016, die im April 2017 und zwölf Tage nach dem Tod der Erklärenden zugestellt wurde der Fall. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich hier um einen zeitlichen Abstand, innerhalb dessen der überlebende Ehepartner angesichts normaler Bearbeitungszeiten im Notariat und im Gericht noch damit rechnen musste, dass eine lebzeitig abgegebene notarielle Widerrufserklärung der Erblasserin noch zugestellt werden könnte.
OLG Oldenburg, 19.12.2017 - Az: 3 W 112/17
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