Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Pflegeeltern nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine die
elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichts einzulegen (BGH, 25.08.1999 - Az: XII ZB 109/98 und BGH, 11.09.2003 - Az: XII ZB 30/01).
An dieser Rechtsprechung ist auch mit Blick auf das seit September 2009 geltende Verfahrensrecht festzuhalten.
Wie der Senat bereits entschieden hat, genügt selbst das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds grundsätzlich nicht, um die Beschwerdeberechtigung nach
§ 59 Abs. 1 FamFG zu begründen (BGH, 26.06.2013 - Az:
XII ZB 31/13 und BGH, 02.02.2011 - Az:
XII ZB 241/09).
Weil dies auch für den Fall einer bestehenden sozial-familiären Beziehung zwischen Großeltern und Kind gilt, kann es sich für Pflegeeltern, die als solche im Unterschied zu Großeltern nicht mit dem Kind verwandt sind, nicht anders verhalten.
Auch die Verfassung gebietet dem Gesetzgeber nicht, einen Rechtsmittelzug einzurichten. Er ist von Verfassungs wegen weder durch den Justizgewährungsanspruch noch durch Art. 101 Abs. 1 GG gezwungen, nahen Verwandten gegen die durch das Gericht getroffene Auswahl des Vormunds einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen.
Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs die Eröffnung des Rechtswegs. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg.
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