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Vormundbestellung und die Rechte der Großeltern

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG. Die Großeltern sind jedoch befugt, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einzulegen, so dass dieser ihr entweder abzuhelfen oder die Erinnerung dem Richter vorzulegen hat.


BGH, 26.06.2013 - Az: XII ZB 31/13

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Dr. Peter Leithoff , Mainz