Die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.
Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wohnorte der Eltern weit auseinander liegen (hier mehr als 100 km) und eine verlässliche Planung wegen ständig wechselnder Arbeitszeiten eines Elternteils nicht möglich ist.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Eine
Sorgerechtsentscheidung nach
§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erfordert eine doppelte Kindeswohlprüfung. Es ist in zwei Stufen zu prüfen, ob (erstens) die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und (zweitens) die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht dem Kindeswohl unter anderem dann am besten, wenn aufgrund fehlender elterlicher Kooperationsfähigkeit oder -bereitschaft die Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht möglich ist. Das ist der Fall, wenn es an einem Mindestmaß an Übereinstimmung in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung fehlt. Erforderlich ist insoweit das Fortbestehen einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Kindeseltern. Von einer solchen kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn stattdessen eine konkrete und nachhaltige Einigungsunfähigkeit festzustellen ist, die sich negativ auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes auswirkt.
Auf der zweiten Prüfungsstufe ist die Frage, welcher Elternteil besser in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten, anhand folgender, von der Rechtsprechung herausgearbeiteter Kindeswohlkriterien zu prüfen: Förderungsprinzip, Bindungen des Kindes, Kontinuitätsprinzip und Kindeswille. Diese Kriterien haben zwar grundsätzlich jeweils den gleichen Stellenwert, jedes kann aber mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung dessen sein, was dem Kindeswohl im Einzelfall am besten entspricht.
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