Ein Regelungsbedürfnis für eine Abänderung einer Umgangsregelung wegen der Coronapandemie kann vorliegen, wenn die Umgangspflegerin die Übergaben des Kindes nicht mehr begleiten kann, weil sie zur Risikogruppe für schwere Verläufe der COVID-19-Erkrankung zählt.
Da sich die Eltern nach der entsprechenden Information der Umgangspflegerin im zu entscheidenden Fall nicht darüber einigen konnten, wie die Übergaben nun stattfinden sollten, beantragte der Verfahrensbeistand eine Abänderung des Umgangs.
Da weder Kind noch Eltern zur Risikogruppe gehörten, kommt in einem solchen Fall vorübergehend eine Begleitung der Übergaben per Telefon oder Videokonferenz in Betracht. Das Interesse an der Aufrechterhaltung der Bindung und der Durchführung persönlicher Kontakte überwog nach Ansicht des Gerichts gegenüber den gesundheitlichen Risiken. Schließlich war zudem zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar, wann der Umgang wieder normal durchgeführt werden kann.
Da sich die Eltern nach der entsprechenden Information der Umgangspflegerin im zu entscheidenden Fall nicht darüber einigen konnten, wie die Übergaben nun stattfinden sollten, beantragte der Verfahrensbeistand eine Abänderung des Umgangs.
Da weder Kind noch Eltern zur Risikogruppe gehörten, kommt in einem solchen Fall vorübergehend eine Begleitung der Übergaben per Telefon oder Videokonferenz in Betracht. Das Interesse an der Aufrechterhaltung der Bindung und der Durchführung persönlicher Kontakte überwog nach Ansicht des Gerichts gegenüber den gesundheitlichen Risiken. Schließlich war zudem zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar, wann der Umgang wieder normal durchgeführt werden kann.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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