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Besuch eigener Kinder in Kinderschutzhaus trotz Coronavirus-Eindämmungsverordnung

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung verbietet einer Mutter nicht, ihre in einem Kinderschutzhaus untergebrachten Kinder zu besuchen.

Nach der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hamburg vom 02.04.2020 i.d.F. v. 09.04.2020 ist auch Eltern der Besuch und das Betreten von besonderen Formen von Kinderschutzeinrichtungen untersagt. Eine Ausnahme von diesem Verbot sieht die Verordnung nicht vor.

Der gegen diese Regelung gerichtete Eilantrag einer Mutter hatte vor dem VG Hamburg Erfolg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt das ausnahmslose Verbot, die eigenen Kinder in Kinderschutzeinrichtungen persönlich zu besuchen, die Eltern in ihren Grundrechten, indem es zu einem kompletten Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kinder führt, ohne dabei etwa nach dem Alter der Kinder, der Qualität der bisherigen Eltern-Kind-Beziehung, der Häufigkeit der bisherigen Umgangskontakte oder sonstigen Aspekten zu differenzieren.

Überdies hat das Verwaltungsgericht beanstandet, dass die Coronavirus-Eindämmungsverordnung zwar einen Besuch in Krankenhäusern und Einrichtungen der öffentlichen Unterbringung in Einzelfällen ermöglicht, aber keine entsprechende Ausnahmeregelung für Kinderschutzeinrichtungen vorsieht.

Gegen die Entscheidung kann die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde bei dem OVG Hamburg erheben.


VG Hamburg, 16.04.2020 - Az: 11 E 1630/20

Quelle: PM des VG Hamburg


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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