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Erbscheinssache: Verweisung einer letztwilligen Verfügung auf ein anderes Schriftstück

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Nach § 1937 BGB kann der Erblasser durch einseitige Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein Testament, den Erben bestimmen. Errichtet ein Erblasser mehrere Testamente, wird gemäß § 2258 Abs. 1 BGB durch die Errichtung des späteren Testaments das frühere Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

Nach § 2064 BGB kann der Erblasser ein Testament nur (höchst) persönlich errichten. Dies kann gemäß § 2231 BGB entweder zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung erfolgen. § 2247 Abs. 1 BGB schreibt dabei vor, dass der Erblasser ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten kann. Das Erfordernis der eigenhändigen, also insbesondere nicht maschinenschriftlichen, Niederschrift bedeutet aber nicht, dass in einem für sich genommen formwirksamen Testament nicht auf andere Schriftstücke Bezug genommen werden könnte.

Unproblematisch ist hierbei der Fall, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Schriftstück seinerseits um eine formgültig errichtete letztwillige und wirksame Verfügung des Erblassers handelt. Das verweisende Testament muss dabei nicht für sich genommen verständlich sein. Es reicht aus, dass sich die Gesamtverständlichkeit erst aus beiden Urkunden zusammen ergibt.

Entspricht das in Bezug genommene Schriftstück für den Fall, dass das verweisende Testament für sich genommen nicht verständlich ist, nicht der Testamentsform und will der Erblasser erst durch die Verweisung den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung zum Ausdruck bringen, ist dies formnichtig. So kann der Erblasser bei Errichtung eines eigenhändigen Testaments hinsichtlich seines Inhalts, nämlich hinsichtlich der Erbeinsetzung (oder der Zuwendung eines Vermächtnisses) etwa nicht wirksam auf ein maschinengeschriebenes Schriftstück Bezug nehmen.

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